Schulden? Ein lösbares Problem!


Was man gegen den chronischen Geldmangel tun kann. Schulden, keiner will sie, aber viele haben sie dennoch. Dabei sind Schulden nicht nur ein Problem des normalen Bürgers. So hat das Land Baden-Württemberg ca. 44 Mrd. Euro Schulden, die Bundesrepublik sogar ca. 1,6 Billionen Euro. Gegen diese Berge kann der Durchschnitts-Mensch nichts ausrichten, jedoch für die eigenen Schulden gibt es Mittel und Wege diese loszuwerden. Eine Möglichkeit

bieten private Schuldnerberatungen. Die bessere Alternative sind aber die Beratungsstellen der Gemeinden, Städte und Landkreise. Seit Anfang der 80er Jahre bieten Schuldnerberatungsstellen in Deutschland überschuldeten Personen und Familien Beratung und Unterstützung bei der Lösung ihrer finanziellen und persönlichen Probleme an. Nach dem Sozialrecht sind die Kommunen sogar aufgefordert, Schuldnerberatung zur Verfügung zu stellen. Beraten werden kann jeder private Haushalt, der hilfebedürftig ist oder dem der sogenannte „soziale Abstieg“ droht. Die Sozialämter in Gemeinden, Städten und Landkreisen können überschuldeten Menschen an eine Schuldnerberatungsstelle vermitteln. Daneben gibt es Schuldnerberatungsstellen, die auf Grundlage der Insolvenzordnung von den Ländern als Insolvenzberatungsstellen anerkannt sind, um überschuldeten Menschen die Restschuldbefreiung nach dem Verbraucherinsolvenzverfahren zu ermöglichen. Derzeit arbeiten etwa 1.050 Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in den alten und neuen Bundesländern.

Bis man einen Beratungstermin bekommt, kann man sich schon mal um ein paar wichtige Dinge kümmern:

• Überblick verschaffen: Um Geldprobleme dauerhaft in den Griff zu bekommen, ist es wichtig, sich einen genauen Überblick über die aktuelle finanzielle Situation, also Einnahmen und Ausgaben, und der Schulden zu erarbeiten.

• Umgang mit Gläubigern: Grundsätzlich keine vom Inkassobüro bzw. Inkassoanwalt formulierten Schuldanerkenntnisse und Selbstauskunftsbögen unterschreiben! Am besten sich von einer Schuldnerberatungsstelle bei der Beurteilung solcher Schreiben unterstützen lassen. Niemals den Partner oder die Partnerin unterschreiben lassen. Unter Umständen müssen diese danach für Ihre Schulden haften. Niemals Mitarbeiter von Inkassobüros in die Wohnung lassen. Nur Gerichtsvollzieher und Vollzugsbeamte der öffentlichen Verwaltung sind berechtigt, die Wohnung zu betreten.

• Miete und Strom haben Vorrang: Immer darauf achten das Miete und Energiekosten bezahlt sind, damit kein Rückstand entsteht. Ausbleibende Zahlungen können hier erhebliche Folgen wie die fristlose Kündigung der Wohnung und die Zwangsräumung bzw. den Verlust von Koch- und Heizmöglichkeiten und die Sperrung der Stromzufuhr haben. Eher Zahlungen an andere Gläubiger zurückstellen.

•  eine neue Verpflichtungen: Ratsam ist, bis zum Beratungsgespräch keine neuen Ratenzahlungen, Kreditaufnahmen oder Umschuldungen einzugehen. Keine Zahlungsvereinbarungen mit Inkassobüros und keine (notariellen) Schuldanerkenntnisse unterschreiben. Kommt es dann irgendwann zum Termin, so kann man schon mal genauer den zukünftigen Weg zur Schuldenfreiheit besprechen.

Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Die Erste wäre, die außergerichtliche Schuldenregulierung oder auch Vergleich.

Die außergerichtliche Einigung ist der „Königsweg“ bei der Schuldenregulierung. Hier geht es darum, alle anstehenden Zahlungsverpflichtungen, z. B. fällige Kreditraten oder unbezahlte Rechnungen zu prüfen und zu ordnen und Regelungen mit allen Gläubigern zu treffen, die es möglich macht, diese Schulden angemessen zu begleichen. Schuldner und Gläubiger versuchen gemeinsam, sich auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu einigen. Schuldnerberaterinnen und Berater können durch ihr Fachwissen bei Gesprächen und Verhandlungen mit Gläubigern sehr hilfreich sein. Wie die Rückzahlung der Schulden gestaltet wird, hängt von der individuellen Situation der Schuldnerinnen und Schuldner ab und steht auch im Ermessen der Gläubiger. Die zweite Möglichkeit wäre die gerichtliche Schuldenregulierung mittels Verbraucherinsolvenzverfahren auch Privatinsolvenz bzw. Regelinsolvenzverfahren. Gläubiger können aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung können Überschuldete auch gegen den Willen ihrer Gläubiger eine Befreiung von den Schulden erlangen, also schuldenfrei werden. Dank der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf 6 Jahre sowie einer möglichen Stundung der Verfahrenskosten haben Überschuldete, deren ehrliche Bemühungen um eine angemessene freiwillige Einigung mit Gläubigern erfolglos bleiben, nun eine echte Chance zu einem wirtschaftlichen Neuanfang.

Das Insolvenzverfahren ist ein dreistufiges Verfahren: außergerichtlicher Einigungsversuch, gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und vereinfachtes Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltens- phase. Damit die Insolvenz ohne Probleme anläuft gibt es ein Paar Punkte zu beachten. So darf man im Vermögensverzeichnis des Insolvenzantrages keine vorsätzlich falschen Angaben machen.  Man sollte auch nicht z.B. wegen „Gläubigerbegünstigung“ verurteilt worden sein und selbstverständlich darf man sein „Vermögen“ auch nicht verschwenden. Dem Schuldner darf weder in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder verweigert worden sein. Natürlich hat man während der Wohlverhaltensphase ein paar Pflichten. So sollte man während des Verfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn man keine hat nach einer suchen und sich bewerben. Hier ist es ratsam die Antwortschreiben der Firmen zu sammeln, um einen Nachweis zu haben. Wichtig ist auch, dass Zahlungen, also Geld das für die Gläubiger gedacht ist nur an den Insolvenzverwalter getätigt werden. Wenn man diese Punkte beachtet, sich also redlich verhält, bekommt man nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung.

Die Restschuldbefreiung umfasst nicht alle Schulden die man haben kann. Buß-, Ordnungs-, und Zwangsgelder sind ausgeschlossen, ebenso Schulden die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Übrigens, Forderungen aus unerlaubten Handlungen wie z.B. Diebstahl, vorsätzlicher Körperverletzung oder Betrug, Kredite die nach der Eröffnung der Insolvenz aufgenommen wurden, müssen ebenso nach der Restschuldbefreiung zurückgezahlt werden.

Bleibt nun der letzte Punkt. Sollte man den ersten Schritt machen um die Schuldenproblematik zu lösen, sollte man es durchziehen und nicht auf später verschieben. Es wird ein Akt, der eine Menge Kraft kosten kann. Wenn dann aber alles läuft, ist es ein umso besseres Gefühl wenn man weiß das es ein Ende gibt.